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Steuerliche Absetzbarkeit

Seit dem 01.01.2010 können die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung (auch Anwartschaftsversicherungen) steuerlich erheblich besser abgesetzt werden, ganz gleich ob für Angestellte, Selbständige, Rentner oder Pensionäre. Dies gilt auch für deren Ehepartner und mitversicherte Kinder. Insbesondere privat versicherte Selbständige und privat Versicherte mit Familie mit Kindern werden von der Steuerentlastung profitieren.

Wichtiger Hinweis:
Eine Bescheinigung zur Steuererklärung und eine Bestätigung über die ggf. im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens an die Deutsche Rentenversicherung Bund gemeldeten Werte versenden wir automatisch ab Anfang Februar.

Ein früherer Versand ist auch auf Anforderung leider nicht möglich.

Bis zum Veranlagungszeitraum 2018 wurden nur dann gezahlte und erstattete Beiträge an die Finanzbehörden gemeldet, wenn eine Einwilligung zur Datenübermittlung vorlag. Sofern die entsprechende Zustimmung sowie die für die Meldung erforderliche Steueridentifikations-Nummer noch nicht zur Verfügung gestellt wurde, kann diese auch jetzt noch schriftlich übermittelt werden. Bitte benutzen Sie dazu unsere Vorlage.

Ab dem Steuerjahr 2019 sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, für alle Kunden Beiträge und erstattete Beiträge an die Finanzbehörden zu melden – auch ohne die Einwilligung des Versicherungsnehmers zur Datenübermittlung.

Grundlage dafür ist das zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680. In diesem Gesetz wurde geregelt, dass Versicherte in die Datenübermittlung der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG nicht mehr einwilligen müssen.

FAQ zur steuerlichen Absetzbarkeit

  • Seit 2010 werden alle Beiträge des Steuerpflichtigen für sich oder eine ihm gegenüber
    unterhaltsberechtigte Person (z. B. seinen Ehegatten sowie seine Kinder) zu einer Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung berücksichtigt. Einen Höchstbetrag gibt es nicht, so dass alle vom Steuerpflichtigen tatsächlich aufgewandten Beiträge als Sonderausgaben angesetzt werden können. Berücksichtigt werden auch Beiträge, die der Steuerpflichtige als Versicherungsnehmer für die Absicherung seines eingetragenen Lebenspartners leistet.

  • Der Arbeitgeberzuschuss bleibt/ist steuerfrei. Er wird aber in voller Höhe auf den steuerlich
    abzugsfähigen Beitrag des Arbeitnehmers angerechnet und vermindert diesen dadurch entsprechend. Das bisherige Verfahren zur Erlangung (Vorlage der Beitragsbescheinigung beim Arbeitgeber) und zur Ermittlung der Höhe des Arbeitgeberzuschusses ändert sich aber nicht.

  • Der gesetzliche Altersentlastungszuschlag fließt anteilsmäßig in die steuerliche Abzugsfähigkeit mit ein, soweit er auf Beiträgen für den Basiskrankenversicherungsschutz beruht.

  • Sofern die Gesundheitsverhältnisse einen Risikozuschlag erfordern, wird dieser bei den ermittelten Beiträgen für den Basiskrankenversicherungsschutz anteilsmäßig und für die Pflegepflichtversicherung voll bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit berücksichtigt.

  • Als Sonderausgaben können nur die vom Steuerpflichtigen tatsächlich geleisteten Beiträge für eine Basiskrankenversicherung berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige einen Selbstbehalt vereinbart und fallen entsprechende Krankheitskosten an, für die kein Anspruch auf eine Versicherungserstattung besteht, dann kann er diese Aufwendungen allerdings im Rahmen der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend machen.

  • Eine Beitragsrückerstattung vermindert zwar den steuerlich abzugsfähigen Beitrag. Sie wird aber nicht mit ihrer tatsächlichen Höhe, sondern wiederum nur anteilig in Höhe des steuerlich abzugsfähigen Beitrages (für einen Basiskrankenversicherungsschutz) angerechnet, der in der Regel niedriger ist als der zurückerstattete vollständige Tarifbeitrag.

  • Nein. Einer Krankentagegeldversicherung zur Absicherung des Einkommensausfalls bei
    Arbeitsunfähigkeit kommt im Leistungsfall zwar eine existenzsichernde Bedeutung zu, ihre Beiträge sind aber im Rahmen des Basiskrankenversicherungsschutzes nicht abzugsfähig.

  • „Basistarif" und „Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts" sind nicht dasselbe. Ab dem 1. Januar 2009 wurde in der privaten Krankenversicherung ein so genannter Basistarif eingeführt. Dieser Tarif muss grundsätzlich von jedem privaten Krankenversicherungsunternehmen angeboten werden. Die Leistungen des Basistarifs entsprechen den Pflichtleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sind bei jedem Versicherungsunternehmen gleich. Die Versicherer dürfen keine Zuschläge wegen eines erhöhten Gesundheitsrisikos erheben oder Leistungen ausschließen. Außerdem ist der Beitrag auf den durchschnittlichen Höchstbetrag der GKV begrenzt. Bei finanzieller Hilfebedürftigkeit eines Versicherten wird der von ihm zu zahlende Beitrag herabgesetzt. Damit soll sichergestellt werden, dass zukünftig jeder über einen bezahlbaren Krankenversicherungsschutz verfügt.

    Die so genannte Basisabsicherung im Sinne des Einkommensteuerrechts ist jedoch kein spezieller Tarif, sondern die Absicherung der Leistungen auf dem Niveau der GKV (mit Ausnahme des Krankengeldes), die auch in jedem anderen Tarif als dem Basistarif enthalten sein können. Für die Absicherung solcher Leistungen gezahlte Beitragsanteile können steuerlich geltend gemacht werden. Die Versicherungstarife sind daher aufzuteilen, um diejenigen Beitragsanteile, die zur Absicherung eines Versicherungsschutzes auf Basis der GKV verwendet werden, ermitteln zu können.

  • Hat der Steuerpflichtige einen Basistarif abgeschlossen, dann können die von ihm geleisteten Beiträge mit Ausnahme der Beitragsanteile, die auf das Krankentagegeld entfallen, in vollem Umfang angesetzt werden.

    Werden in einem Krankenversicherungstarif auch über eine Basisabsicherung hinausgehende Leistungen versichert, dann ist der für den entsprechenden Tarif geleistete Beitrag in einen abziehbaren und nicht abziehbaren Teil aufzuteilen. Das Aufteilungsverfahren wird in einer Verordnung geregelt. Der private Krankenversicherer ermittelt, in welchem Umfang ein privater Krankenversicherungstarif der Basisabsicherung dient. Daraus ergibt sich der steuerlich zu berücksichtigende Beitragsanteil für diesen Tarif.

    Die wesentlichen Grundsätze der Beitragsaufteilung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

    • Enthält ein Tarif nur Leistungen auf dem Niveau einer Basisabsicherung, ist eine tarifbezogene Beitragsaufteilung nicht erforderlich. Der für diesen Tarif geleistete Beitrag ist insgesamt abziehbar.
    • Enthält ein Tarif darüber hinaus auch Komfortleistungen (z. B. Heilpraktikerleistungen, Erstattungen für die bessere Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer, Chefarztbehandlung, Zahnersatz, ...), ist die Höhe des nicht abziehbaren Beitragsanteils prozentual zu ermitteln. Dieser Prozentsatz ist bezogen auf jeden zugunsten des betreffenden Tarifs geleisteten Beitrag anzuwenden.
    • Enthält ein Tarif nur Leistungen, die in Art, Umfang oder Höhe den Leistungen einer Basisabsicherung nicht entsprechen, ist eine tarifbezogene Beitragsaufteilung nicht durchzuführen. Der für diesen Tarif geleistete Beitrag ist insgesamt nicht abziehbar.
  • Die steuerliche Berücksichtigung aller Beiträge zugunsten einer Krankenvollversicherung wäre sozial ungerecht, da davon nur diejenigen profitieren würden, die sich die hohen Beiträge für diese Tarife leisten können.

  • Das Finanzamt erfährt die Höhe der Versicherungsbeiträge durch den Arbeitgeber des Steuerpflichtigen, den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch das Versicherungsunternehmen bzw. den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Arbeitnehmern übermittelt der Arbeitgeber bereits heute die Lohnsteuerbescheinigung auf elektronischem Wege an das Finanzamt.

    In der Lohnsteuerbescheinigung werden auch die Beiträge mitgeteilt, die der Arbeitnehmer an die gesetzliche Krankenversicherung geleistet hat. Dies gilt auch für freiwillig versicherte Arbeitnehmer, bei denen der Arbeitgeber entsprechende Beiträge abführt (sog. Firmenzahler). Die entsprechenden Angaben kennt der Arbeitgeber, da er zur Abführung der Beiträge verpflichtet ist. Es wird insoweit ein bestehender Weg für die Datenübermittlung genutzt.

    Bei den Beziehern einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird in der Regel der Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung unmittelbar vom Rentenversicherungsträger einbehalten und abgeführt. Aus diesem Grund werden die entsprechenden Daten zusammen mit der Rentenbezugsmitteilung vom Träger der gesetzlichen Rentenversicherung an die Finanzverwaltung übermittelt.

    Bei den anderen gesetzlich Krankenversicherten (z. B. Selbstzahlern) übermittelt hingegen der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung die Daten selbst an die Finanzverwaltung. Die Daten der privat Kranken- und Pflegepflichtversicherten sind durch die Versicherungsunternehmen zu übermitteln.

    Die Versicherungsunternehmen teilen dem Finanzamt u.a. folgende Daten mit: Höhe der jeweiligen im Beitragsjahr geleisteten und erstatteten Beiträge zur Basiskrankenversicherung und zur Pflegepflichtversicherung und die Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen. Der Versicherer hat über die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung zu informieren. Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung müssen hingegen nur diejenigen Beitragsdaten übermitteln, die nicht bereits mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung vom Arbeitgeber oder im Rentenbezugsmitteilungsverfahren durch die Rentenversicherungsträger übermittelt wurden. Hierbei handelt es sich z. B. um eventuelle Zusatzbeiträge, die durch die gesetzliche Krankenversicherung unmittelbar vom Steuerpflichtigen erhoben wurden.

  • Auf dem (Nachtrag zum) Versicherungsschein werden alle Tarife und alle Personen aufgeführt. Es handelt sich hier um die Summe aller abgesicherten Leistungen.
    Auf der Arbeitgeberbescheinigung sind die Beiträge für alle Tarife enthalten, für die Sie das Recht auf einen Arbeitgeberzuschuss haben (Ihre gesamte Krankheitskosten-Vollversicherung, Ihre Krankentagegeldversicherung und Ihre Pflegepflichtversicherung, nicht aber z. B. die Auslandsreiseversicherung (zwischen 0,64 EUR - 1,14 EUR pro Person).

    Auf Ihrer Bescheinigung der Vorsorgeaufwendungen wird der steuerlich unbegrenzt absetzbare Beitragsanteil Ihrer Krankheitskosten-Vollversicherung (Basis-Krankenschutz) und Ihrer Pflegepflichtversicherung ausgewiesen. Der Arbeitgeber wird diesen Betrag bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigen.

  • Abschließender Hinweis

    Diese Informationen haben wir für Sie nach bestem Wissen und unserem aktuellen Kenntnisstand zusammengestellt. Wir können keine Gewähr für die abschließende Richtigkeit, zukünftige Änderungen und für etwaige Rechtsansprüche übernehmen. Für weitere Fragen und eine exakte Berechnung Ihrer steuerlichen Entlastung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.

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