Streu- und Räumpflicht im Winter - Wer ist wann und wie zuständig?

Wer muss der Räum- und Streupflicht im Winter nachkommen?

Auf öffentlichen Wegen ist in der Regel die Stadt oder die Gemeinde für die Verkehrssicherungspflicht zuständig. Die Pflicht zum Räumen und Streuen wird aber in den meisten Fällen auf die Hauseigentümer übertragen, die dann ihrerseits die Verantwortung an ihre Mieter weitergeben.

Wann müssen Sie räumen und streuen?

Wenn Sie als Mieter im Winter Schnee räumen oder bei Glätte streuen müssen, beachten Sie folgendes:

  • die Zeiten ergeben sich aus der Gemeindesatzung
  • in der Regel wochentags zwischen 07:00 Uhr und 20:00 Uhr
  • am Wochenende und an Feiertagen ab 9:00 Uhr – 20:00 Uhr
  • bei Bedarf auch mehrmals täglich
  • Wenn Sie in dieser Zeit ständig verhindert sind, wegen Urlaub oder Berufstätigkeit, müssen Sie eine Vertretung organisieren
  • Bei unaufhörlichem Schneefall ist unverzüglich nach dem Ende des Schneefalls innerhalb oben genannter Zeiten zu räumen und zu streuen.

Achtung: Streudienst bei Glätte genießt eine höhere Priorität als das Schneeräumen.