
Altersvorsorge
Altersvorsorgereform- gesetz 2027
Die staatlich geförderte Altersvorsorge wird im Rahmen des Altersvorsorgereformgesetzes ab dem 01. Januar 2027 grundlegend modernisiert.
Mit der Modernisierung entstehen neue Wege der geförderten privaten Altersvorsorge. Die bisherige Riester-Rente wird abgelöst und das Angebot an geförderten Produkten wird zeitgemäß erweitert, wodurch sich attraktive und sehr flexible Möglichkeiten für die geförderte Altersvorsorge eröffnen:
Neben Garantieprodukten, also Altersvorsorgeprodukte mit Beitragsgarantie (z.B. 80% Beitragsgarantie), werden ab 2027 auch Altersvorsorgeverträge ohne Beitragsgarantie ("Altersvorsorgedepots") zu den geförderten Produkten zählen. Dadurch können kostengünstigere und renditeorientiertere Anlagestrategien genutzt werden, sodass die geförderte Altersvorsorge künftig noch besser an die eigenen Bedürfnisse angepasst werden kann.
Bewährte staatliche Zulagen und Steuervorteile bleiben weiterhin erhalten, während die Förderregeln und – höhen zeitgemäß weiterentwickelt werden.
Das Wichtigste in Kürze
- Die neuen Altersvorsorge-Produkte sollen die bisherige Riester Rente ablösen.
- Die neue Förderung richtet sich nach Ihren persönlichen Einzahlungen. Je mehr Sie sparen, desto mehr Förderung erhalten Sie bis zu den festgesetzten Grenzen.
- Der Kreis der Personen, welche die Förderung erhalten, ist nun viel größer: Neben Arbeitnehmern, Landwirten, Beamten und vielen anderen profitieren jetzt z.B. auch Selbständige von der neuen Altersvorsorge.
- Durch die Anlage des Vermögens (inklusive Zulagen) beim Altersvorsorgedepots in kostengünstige ETF oder andere Fonds sind höhere Renditechancen möglich.
- Die uniVersa Lebensversicherung a.G. arbeitet bereits an passenden Produkten, damit Sie zeitnah von der Förderung profitieren können.
- Sollten Sie bereits einen Riester-Vertrag besitzen, können Sie diesen einfach unverändert mit der bisherigen Fördersystematik weiterführen oder auf die neue Fördersystematik umstellen. Alternativ kann das Guthaben künftig in ein neues Altersvorsorgedepot übertragen werden.
Welche neuen Förderprodukte soll es geben?
| Produkt | Garantie | Anlage |
|---|---|---|
| Altersvorsorgedepot mit Garantie | Garantie Beitragsgarantie von 80% oder 100% wählbar | Anlage Kombination aus Fondsauswahl und klassischer Anlage |
| Altersvorsorgedepot | Garantie keine Beitragsgarantie | Anlage große Auswahl an Fonds und ETFs |
| Standarddepot | Garantie keine Beitragsgarantie | Anlage zwei Fonds zur Auswahl |
Gut zu wissen
Mindesteigenbeitrag
Der Mindesteigenbeitrag, um die Förderung zu erhalten, beträgt 120 EUR (10 EUR / Monat).
Maximalbeitrag
Es dürfen maximal 6.840 EUR pro Jahr in ein staatlich gefördertes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Die Höchstgrenze für die staatliche Förderung liegt dabei bei 1.800 EUR.
Auszahlung
Die Auszahlungsphase beginnt frühestens ab dem vollendeten 65. Lebensjahr und spätestens ab dem vollendeten 70. Lebensjahr. Zu Beginn der Auszahlunghsphase kann ein Teil (30%) des Kapitals ausgezahlt werden. Das restliche Kapital wird dann - je nach Gestaltung des Vertrags - als lebenslange Rente oder nach einem Auszahlungsplan an Sie gezahlt.
Steuervorteil in der Ansparphase
In der Ansparphase bietet die neue Förderung zusätzlich auch einen Steuervorteil. Die gesamten jährlichen Einzahlungen in den Vertrag (gezahlte Eigenbeiträge + die gewährten Zulagen vom Staat) können in der Steuererklärung als Sonderausgaben angegeben werden.
Wie bisher in der Riester-Rente sind alle Kapitalerträge während der Ansparphase von der Steuer befreit. Es fällt keine Abgeltungsteuer an.
In der Auszahlphase greift die nachgelagerte Besteuerung, dh. die Auszahlungen sind mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.
Wichtige Information für Bestandskunden
Wir arbeiten derzeit an neuen Produktlösungen zur privaten Altersvorsorge ab 2027.
Bitte treffen Sie aufgrund der Reform keine voreiligen Entscheidungen. Bestehende Verträge sollten nicht vorschnell gekündigt oder allein wegen der neuen Fördersystematik gewechselt werden. Ein Wechsel oder Abschluss der neuen Systematik kann auch Auswirkungen auf Ihren Bestandvertrag oder den Ihres Ehegatten haben (siehe FAQ).
Ob ein Wechsel sinnvoll ist, lässt sich nur anhand der individuellen Situation beurteilen. Gerne unterstützen wir Sie zu gegebener Zeit bei der persönlichen Prüfung.
FAQ
Die neue geförderte Altersvorsorge startet am 01. Januar 2027.
Grundzulage
Die maximal mögliche Grundzulage beträgt 540 EUR im Jahr. Sie bekommen 50 Prozent auf die ersten 360 Euro pro Jahr und 25 Prozent auf den Beitragsanteil zwischen 360 Euro und 1.800 Euro jährlich.
Kinderzulage
Sie erhalten für jedes Kind 1 EUR für jeden Euro Ihrer eigenen Sparleistung bis max. 25 EUR im Monat. Das sind pro Kind und pro Jahr bis zu 300 EUR Kinderzulage.
Berufseinsteigerbonus
Wer vor Vollendung des 25. Lebensjahres seinen Vertrag abschließt, bekommt zusätzlich einen einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 EUR.
Steuervorteile
Einzahlungen und Zulagen können in der Ansparphase als Sonderausgaben geltend gemacht werden. So ist in bestimmten Fällen eine zusätzliche Steuererstattung möglich.
Zu den unmittelbar förderberechtigten Personen zählen künftig beispielsweise:
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis,
- Personen, die eine pflegebedürftige Person mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig wenigstens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, in häuslicher Umgebung betreuen,
- Mütter oder Väter während der dreijährigen Kindererziehungszeit (Kindererziehungszeiten sind beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu beantragen),
- Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosen-, Kranken-, Verletzten- und Versorgungskrankengeld oder Übergangsgeld aufgrund einer Rehabilitationsmaßnahme, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Leistung zuletzt versicherungspflichtig waren,
- Minijobberinnen und Minijobber, die nicht von der Versicherungspflicht befreit wurden,
- Landwirtinnen und Landwirte sowie mitarbeitende Familienangehörige, die nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte pflichtversichert sind,
- Pflichtversicherte Künstlerinnen und Künstler und Publizistinnen und Publizisten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes,
- Bezieherinnen und Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit,
- Helferinnen und Helfer im Bundesfreiwilligendienst,
- Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten sowie Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen wegen Dienstunfähigkeit, wenn sie eine Einwilligung zur Übermittlung der erforderlichen Daten gegenüber ihrer zuständigen Stelle (z. B. ihr Dienstherr) abgegeben haben,
- Selbständig Erwerbstätige, die Einkünfte nach § 15 EStG („Gewerbetreibende“) beziehungsweise nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 EStG erzielen und eine Steuererklärung abgegeben haben,
- Pflichtmitglieder in einer berufsständischen Versorgungseinrichtungen, wenn sie spätestens bis zum Ablauf des Beitragsjahres gegenüber ihrer Versorgungseinrichtung schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben, dass diese der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) jährlich unter Angabe der steuerlichen Identifikationsnummer mitteilt, dass der Steuerpflichtige zum begünstigten Personenkreis gehört, und die ZfA diese Daten für das Zulageverfahren verarbeiten darf.
Personen, die keiner der beispielhaft genannten Gruppen angehören, können unter bestimmten Voraussetzungen die Grundzulage über ihren unmittelbar zulageberechtigten Ehegatten erhalten.
Nicht unmittelbar förderberechtigt sind:
- freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, die keine der oben genannten Kriterien der Förderberechtigung erfüllen,
- Minijobberinnen und Minijobber, die sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen,
- Bezieherinnen und Bezieher einer Vollrente wegen Alters.
Für bestehende Riester-Verträge besteht aktuell kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Die Reform führt nicht automatisch dazu, dass bestehende Verträge gekündigt, geändert oder in die neue Fördersystematik überführt werden müssen.
Sie entscheiden selbst, wie Sie mit Ihrem bestehenden Riester-Vertrag umgehen möchten.
Entweder führen Sie ihn mit der bestehenden Förderung weiter oder Sie entscheiden sich für die neue Fördersystematik und führen Ihren alten Vertrag nach neuer Förderung weiter. Alternativ können Sie auch das angesparte Kapital in ein neues Altersvorsorgedepot übertragen. Ob ein Wechsel sinnvoll ist, hängt von verschiedenen Faktoren wie der bisherigen Förderung, dem Vertragsguthaben, der Restlaufzeit und den persönlichen Vorsorgezielen ab. Daher empfehlen wir, bestehende Verträge nicht vorschnell zu kündigen oder zu wechseln.
Wir arbeiten derzeit an passenden Produktlösungen zur neuen Altersvorsorge ab 2027. Bei Bedarf beraten wir Sie gerne über mögliche Handlungsoptionen.
Ja. Sie können mehrere Verträge abschließen. Für geförderte Altersvorsorgeverträge gelten künftig Regeln, nach denen maximal zwei Verträge förderfähig sind, jedoch ist die staatliche Förderung pro Person begrenzt, d.h. die Förderung wird zwischen den beiden Verträgen aufgeteilt und nicht doppelt ausgezahlt. Schließen Sie einen Vertrag nach der neuen Systematik ab, so wechselt auch Ihr bestehender Riester-Vertrag (und ggf. der Ihres Ehegatten) in die neue Fördersystematik. Die alte und die neue Fördersystematik kann also nicht kombiniert werden. Treffen Sie daher keine voreilige Wechselentscheidung.
Ja, grundsätzlich ist das möglich. Aber: bitte beachten Sie, dass die alten und neuen Förderregelungen nicht kombiniert werden können. Das heißt: Schließen Sie trotz bestehendem Riester-Vertrag ein neues Altersvorsorgedepot ab, so bleibt Ihr alter Riester-Vertrag (und ggf. der Ihres Ehegatten) zwar bestehen, jedoch wechselt er in die neue Fördersystematik. Sobald Sie also einen neuen Fördervertrag abschließen, wird diese Förderlogik für Ihre gesamte Altersvorsorge angewendet. Möchten Sie die alten Riesterförderregeln behalten, dürfen Sie keinen neuen Fördervertrag abschließen.
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) muss den Altersvorsorgevetrag zertifizieren, um die staatliche Förderung zu gewährleisten. Ab 2027 sind in geförderten Altersvorsorgeveträgen unterschiedliche Anlageformen erlaubt, wie z.B.:
- ETF (Exchange Traded Funds)
- breit gestreute Investmentfonds
- Anleihen
Spekulative und besonders riskante Anleihen, wie Kryptowährungen, Einzelaktien oder Zertifikate sind gesetzlich nicht erlaubt.
Beispielrechnungen

Saskia (27) und Christoph (30) mit Emma (3) und Noah (5)
Saskia und Christoph haben noch keinen geförderten Altersvorsorgevertrag und informieren sich zu den neuen Produkten. Sie wollen die neue Förderung möglichst früh erhalten. Saskia bekommt in ihrem Vertrag für sich eine Grundzulage von 540 EUR und für ihre beiden Kinder jeweils eine Kinderzulage von 300 EUR. Das ist ein zusätzlicher Betrag von 1.140 EUR pro Jahr bei einem monatlichen Sparbeitrag von 150 EUR.

Tamara (24), Selbständig
Tamara ist selbständige Fotografin. Sie hat bisher noch keine Altersvorsorge und hat von der neuen Förderung gelesen. Sie schließt einen neuen Vertrag ab und zahlt monatlich 100 EUR in ihren Vertrag ein. Sie erhält zusätzlich zur jährlichen Grundzulage von 390 EUR den einmaligen Berufseinsteigerbonus von 200 EUR.