-
Produkte
-
Kundenservice
-
- Kundenportal und RechnungsApp
- Versicherungs- und Vorsorge-Check
- Gesundheitsportal
- Gesundheitstelefon mediLine
- Auslandsnotruf
- Serviceportal für Privatversicherte
- Hilfe bei Rechnungen
- Kooperationspartner
- Pflegeratgeber
- Steuerliche Absetzbarkeit
- Beitragsrückerstattung
- Führendes Tarifwechselrecht
- Assistanceleistungen Sachversicherung
- Exklusiver Service im Schadenfall
-
-
-
-
-
-
-
Über uns
Pressemitteilungen
Pflegeheim: Kosten trotz Leistungszuschlag kaum stemmbar
Nürnberg, 16.02.2023
Der Eigenanteil für Pflege im Heim ist für Betroffene erneut gestiegen. Mit einer Pflegezusatzversicherung lässt sich gegensteuern.
Im Januar 2023 lag der Eigenanteil im ersten Jahr einer Unterbringung im Pflegeheim bei durchschnittlich 2.411 Euro pro Monat, wie aus einer Auswertung des Verbandes der Ersatzkassen hervorgeht. Das sind knapp 280 Euro mehr als noch ein Jahr zuvor. Seit Anfang 2022 gewähren die Pflegekassen einen Leistungszuschlag. Die Höhe des Zuschlags ist von der Bezugsdauer stationärer Pflegeleistungen abhängig und beträgt im ersten Jahr fünf Prozent, im zweiten 25 Prozent, im dritten 45 Prozent und ab dem vierten 70 Prozent. „Allerdings wird der Leistungszuschlag nur für den pflegebedingten Eigenanteil gewährt und nicht für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten", erklärt Thorsten Heiselbetz, Gruppenleiter der Leistungsabteilung bei der uniVersa Krankenversicherung. Auch im günstigsten Fall nach vier Jahren beträgt der Eigenanteil daher immer noch im Durchschnitt 1.671 Euro monatlich. „Für viele Pflegebedürftige und deren Angehörige ist dies immer noch zu viel", so Heiselbetz. Mit einer Pflegezusatzversicherung lässt sich klug gegensteuern. Sinnvoll ist ein Pflegetagegeld, mit dem sich die monatliche Lücke bedarfsgerecht absichern lässt. Aber auch andere Pflegeergänzungsversicherungen sind interessant. So stockt etwa der Tarif uni-PV plus der uniVersa je nach gewählter Tarifstufe die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung um 50 Prozent auf oder verdoppelt sie. Dies gilt über alle fünf Pflegegrade nicht nur im stationären Bereich, sondern beispielsweise auch bei häuslicher Pflege, Kurzzeit-, Tages- und Entlastungspflege sowie für den gesetzlichen Leistungszuschlag.
Artikel als PDF-Download
Bildmaterial
Foto: doublemk7.gmail.com/Shotshop/uniVersa
Abdruck: honorarfrei