Beitragssätze

* In der gesetzlichen Krankenversicherung kann ab 2015 erstmalig ein einkommensabhängiger Zusatzbeitrag erhoben werden. Dieser wird zu gleichen Teilen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen und individuell je Krankenkasse festgesetzt. Die Zahlung erfolgt über die Gehaltsabrechnung. Das Bundesministerium für Gesundheit hat für das Jahr 2022 einen "durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a (2) SGB V " in Höhe von 1,3 % bekannt gegeben.


Beitragsbemessungsgrenzen


Zuschüsse für die freiwillige bzw. private Kranken- und Pflegeversicherung