Krankenversicherung - Häufige Fragen / FAQ

Wichtige Änderung: Elektronische Meldung Ihrer Beiträge ab Herbst 2025

Ab Herbst 2025 sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Finanzbehörden zu melden. Damit entfallen die bisher gewohnten Papierbescheinigungen für Arbeitgeber oder Dienstherrn.

Was bedeutet das für Sie?

Bisher haben Sie von uns jährlich eine Bescheinigung in Papierform erhalten, um Ihre Beiträge steuerlich geltend zu machen oder Ihrem Arbeitgeber einen Nachweis für den steuerfreien Zuschuss vorzulegen. Diese Bescheinigungen wird es künftig nicht mehr geben.

Stattdessen werden wir – wie alle privaten Krankenversicherungen – die relevanten Daten direkt und digital an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermitteln. Die Finanzverwaltung nutzt diese Angaben, um die sogenannten Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) zu erstellen. Arbeitgeber und Dienstherrn rufen diese Merkmale ab und berücksichtigen die Beiträge automatisch bei der Gehaltsabrechnung.

FAQ zum ELStAM-Verfahren der Krankenversicherung

ELStAM steht für „Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale“. Dabei handelt es sich um Daten wie Steuerklasse, Freibeträge oder auch Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung.

Arbeitgeber rufen diese Merkmale elektronisch bei der Finanzverwaltung ab – und das betrifft ab 2026 auch Ihre PKV-Beiträge.

Die Datenübermittlung betrifft alle privat vollversicherten Personen (inkl. Anwartschaften und Optionstarife) – unabhängig davon, ob Sie angestellt, selbstständig, verbeamtet oder im Ruhestand sind. Auch Beiträge für mitversicherte Kinder oder nicht erwerbstätige Angehörige müssen gemeldet werden.

Die elektronische Meldung enthält – wie bisher die Papierbescheinigungen – zwei Beitragsarten:

  • Beitragshöhe für den steuerfreien Arbeitgeberzuschuss zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung
  • Höhe des Basisbeitrags, der als Sonderausgabe bei der Lohnsteuer berücksichtigt werden kann

Die erste Datenübermittlung erfolgt bis zum 20. November 2025 für das Beitragsjahr 2026.

Durch das neue Verfahren müssen Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer nicht mehr selbst aktiv werden, um den Arbeitgeberzuschuss steuerfrei zu erhalten. Auch bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden die übermittelten Beiträge automatisch berücksichtigt – sofern Sie lohnsteuerpflichtig sind.

Die Datenübermittlung erfolgt

  • jeweils bis zum 20. November eines Jahres für das nächste Kalenderjahr,
  • wenn sich Ihr Beitrag im Laufe des Jahres ändert (z. B. durch Tarifwechsel),
  • bei Zahlungsverzug oder Nachzahlung.

So bleiben Ihre Daten stets aktuell.

Die neue Regelung dient der Vereinfachung und Digitalisierung. Statt wie bisher Papierbescheinigungen an Ihren Arbeitgeber weiterzugeben, erfolgt die Meldung automatisch – für Sie bedeutet das: weniger Aufwand und mehr Komfort.

Ja. Wir informieren Sie nach jeder Übermittlung über die gemeldeten Beitragswerte – auf dem von Ihnen gewählten Weg, also postalisch oder über das Kundenportal.

Nein. Der Arbeitgeber ruft die Daten selbstständig ab – Sie müssen nichts weiter tun.

Kein Problem. Auch bei einem neuen Job werden Ihre Daten automatisch über ELStAM abgerufen. Eine separate Mitteilung an den neuen Arbeitgeber oder an uns ist nicht nötig.

Wenn Sie nicht möchten, dass Ihre Daten elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt werden, können Sie der Datenübermittlung widersprechen. Der Widerspruch kann sich auf alle oder nur bestimmte Daten beziehen. Bitte beachten Sie jedoch: Ohne Datenübermittlung ist kein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss und auch keine Berücksichtigung Ihrer Beiträge im Lohnsteuerabzugsverfahren möglich.

Ein Widerspruch bedeutet:

  • Kein steuerfreier Arbeitgeberzuschuss
  • Keine automatische Steuerentlastung bei der Lohnabrechnung
  • Sie können Ihre Beiträge nur noch über die jährliche Steuererklärung geltend machen

Sie können der Übermittlung komplett oder teilweise widersprechen – z. B. nur für bestimmte Beiträge oder Versicherte. Ein formloser Widerspruch per E-Mail oder Brief genügt. Wichtig: Der Widerspruch wirkt nur für die Zukunft.

Nein, ab 2026 werden keine Papierbescheinigungen mehr ausgestellt – auch nicht bei einem Widerspruch. Die Meldung kann nicht ersetzt werden.

Sollten Sie zu einem späteren Zeitpunkt zu der Entscheidung kommen, dass Sie der Datenübermittlung doch zustimmen möchten, bspw. damit sich Ihr (neuer) Arbeitgeber steuerfrei an Ihren Beiträgen beteiligen kann, können Sie Ihren Widerspruch zurücknehmen.

Fragen zum Versicherungsschutz und den Beiträgen, die an das BZSt gemeldet werden, beantworten wir Ihnen gerne.

Haben Sie Fragen zum Arbeitgeberzuschuss, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber oder an das für Sie zuständige Finanzamt. Dies gilt insbesondere bei Fragen der Zuordnung von gemeldeten Beiträgen zu Beschäftigungsverhältnissen (z. B. bei Eheleuten und Kindern).

Bei Steuerfragen kann Ihnen – neben den Finanzämtern – am besten eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater weiterhelfen.

Fragen zum Verfahren kann Ihnen das BZSt beantworten.

Weitere Informationen finden Sie auch unter:

www.privat-patienten.de/digitale-datenuebermittlung-pkv-elstam

www.bzst.de/DE/Privatpersonen/ELStAM/FAQ/faq_node.html

 

Abschließender Hinweis

Diese Informationen haben wir für Sie nach bestem Wissen und unserem aktuellen Kenntnisstand zusammengestellt. Wir können keine Gewähr für die abschließende Richtigkeit, zukünftige Änderungen und für etwaige Rechtsansprüche übernehmen. Für weitere Fragen und eine exakte Berechnung Ihrer steuerlichen Entlastung wenden Sie sich bitte an Ihren Steuerberater.