

Steuerliche Absetzbarkeit
Seit dem 01.01.2010 können die Beiträge zur gesetzlichen und privaten Krankenversicherung sowie zur Pflegepflichtversicherung (auch Anwartschaftsversicherungen) steuerlich erheblich besser abgesetzt werden, ganz gleich ob für Angestellte, Selbständige, Rentner oder Pensionäre. Dies gilt auch für deren Ehepartner und mitversicherte Kinder. Insbesondere privat versicherte Selbständige und privat Versicherte mit Familie mit Kindern werden von der Steuerentlastung
profitieren.
Wichtiger Hinweis:
Eine Bescheinigung zur Steuererklärung und eine Bestätigung über die ggf. im Rahmen des elektronischen Meldeverfahrens an die Deutsche Rentenversicherung Bund gemeldeten Werte versenden wir automatisch ab Anfang Februar.
Ein früherer Versand ist auch auf Anforderung leider nicht möglich.
Bis zum Veranlagungszeitraum 2018 wurden nur dann gezahlte und erstattete Beiträge an die Finanzbehörden gemeldet, wenn eine Einwilligung zur Datenübermittlung vorlag. Sofern die entsprechende Zustimmung sowie die für die Meldung erforderliche Steueridentifikations-Nummer noch nicht zur Verfügung gestellt wurde, kann diese auch jetzt noch schriftlich übermittelt werden. Bitte benutzen Sie dazu unsere Vorlage.
Ab dem Steuerjahr 2019 sind wir gesetzlich dazu verpflichtet, für alle Kunden Beiträge und erstattete Beiträge an die Finanzbehörden zu melden – auch ohne die Einwilligung des Versicherungsnehmers zur Datenübermittlung.
Grundlage dafür ist das zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680. In diesem Gesetz wurde geregelt, dass Versicherte in die Datenübermittlung der Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung nach § 10 Abs. 2a Satz 4 Nr. 2 EStG nicht mehr einwilligen müssen.