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Berufsunfähigkeitsschutz -
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Haben Sie das gewu sst:Bereits jede 4. Rente wird in Deutschland wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt !
Wer sich dann ausschließlich auf die gesetzliche Absicherung verlässt, bewegt sich auf sehr dünnem Eis ! Hinzu kommt, dass durch die seit dem Jahr 2001 geltende Reform diese Situation sich nochmals verschlechtert, da es nur noch eine Rente wegen Erwerbsminderung gibt. Diese wird maximal 55 % des Netto-Einkommens betragen!
Die folgende Tabelle zeigt die neue gesetzliche Versorgung im einzelnen:
Die Produktmerkmale der aktuellen uniVersa-BUZ im Überblick:
2 Tipps für Sie:
Unser Service für Sie: Die aktuellen gesetzlichen Regelungen kurz im Überblick: Bei einem Rentenbeginn vom 1. 1. 2001 an gibt es nur noch die Rente wegen Erwerbsminderung. Sie wird in Abhängigkeit von der ärztlich festgestellten Leistungsfähigkeit als Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung geleistet. Entscheidend ist grundsätzlich die gesundheitliche Leistungsfähigkeit unter den üblichen Bedingungen des sog. allgemeinen Arbeitsmarktes, die in täglichen Arbeitsstunden (bezogen auf eine 5-Tage-Woche) festgestellt wird. Im Gegensatz zur bisherigen Rente wegen Berufsunfähigkeit kommt es bei der abgestuften Rente wegen Erwerbsminderung auf einen erreichten beruflichen Status nicht an. Das bisherige System der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, das zwischen Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten unterscheidet, wird durch eine abgestufte Rente wegen Erwerbsminderung abgelöst. Dabei wird unterschieden zwischen teilweiser und voller Erwerbsminderung. Die Prüfung, ob eine zumutbare andere Tätigkeit (sog. Verweisungstätigkeit) mit ähnlichen beruflichen Anforderungen verrichtet werden kann, entfällt. Einen Berufsschutz gibt es, abgesehen von der Vertrauensschutzregelung für vor dem 2.1. 1961 Geborene, also nicht mehr. Die Rente wegen Erwerbsminderung wird längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres geleistet. Die Neuregelungen umfassen auch die Altersrente wegen Schwerbehinderung und Maßnahmen im Bereich der Rehabilitation.Gesetzliche Rentenhöhen Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird – wie bisher die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit – aus allen bis zum Eintritt der vollen Erwerbsminderung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten errechnet. Tritt die volle Erwerbsminderung vor dem 60. Lebensjahr ein, wird zuzüglich noch eine Zurechnungszeit gewährt. Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung entspricht der halben Vollrente.Bei Inanspruchnahme einer Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres sind Rentenabschläge hinzunehmen. Diese Abschläge werden vom 1.1.2001 an stufenweise eingeführt. Für jeden Kalendermonat, für den die Rente wegen Erwerbsminderung vor Vollendung des 63. Lebensjahres beansprucht wird, beträgt der Rentenabschlag 0,3 %. Beginnt diese Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres, beträgt der Rentenabschlag bis zu 10,8 % ! FAZIT:
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